Die Barmer Theologische Erklärung © epd-bild / Uwe Möller

Geschichtliche Dokumente

Viele der einschneidenden Wendepunkte unierter, reformierter und lutherischer Kirchen wurden durch Verträge und Bekenntnisse markiert. Auf dieser Seite können Sie die prägensten Dokumente der unierten Geschichte einsehen.

Schon Meine, in Gott ruhende erleuchtete Vorfahren, der Kurfürst Johann Sigismund, der Kurfürst Georg Wilhelm, der große Kurfürst, König Friedrich I. und König Friedrich Wilhelm I. haben, wie die Geschichte ihrer Regierung und ihres Lebens beweiset, mit frommem Ernst es sich angelegen seyn lassen, die beiden getrennten protestantischen Kirchen, die reformirte und lutherische, zu Einer evangelisch-christlichen in Ihrem Lande zu vereinigen. Ihr Andenken und Ihre heilsame Absicht ehrend; schließe Ich Mich gerne an Sie an, und wünsche ein Gott wohlgefälliges Werk, welches in dem damaligen unglücklichen Sekten-Geiste unüberwindliche Schwierigkeiten fand, unter dem Einfluße eines bessern Geistes, welcher das Außerwesentliche beseitiget und die Hauptsache im Christenthum, worin beide Confessionen Eins sind, festhält, zur Ehre Gottes und zum Heil der christlichen Kirche, in Meinen Staaten zu Stande gebracht und bei der bevorstehenden Säcular-Feyer der Reformation, damit den Anfang gemacht zu sehen! Eine solche wahrhaft religiöse Vereinigung der beiden, nur noch durch äußere Unterschiede getrennten protestantischen Kirchen ist den großen Zwecken des Christenthums gemäß; sie entspricht den ersten Absichten der Reformatoren; sie liegt im Geiste des Protestantismus; sie befördert den kirchlichen Sinn; sie ist heilsam der häuslichen Frömmigkeit; sie wird die Quelle vieler nützlichen, oft nur durch den Unterschied der Confession, bisher, gehemmten Verbesserungen in Kirchen und Schulen.

Dieser heilsamen, schon so lange und auch jetzt wieder so laut gewünschten und so oft vergeblich versuchten Vereinigung, in welcher die reformirte Kirche nicht zur lutherischen und diese nicht zu jener übergehet, sondern beide Eine neu belebte, evangelisch-christliche Kirche im Geiste ihres heiligen Stifters werden, stehet kein in der Natur der Sache liegendes Hinderniß mehr entgegen, sobald beide Theile nur ernstlich und redlich in wahrhaft christlichem Sinne sie wollen, und von diesem erzeugt, würde sie würdig den Dank aussprechen, welchen wir der göttlichen Vorsehung für den unschätzbaren Segen der Reformation schuldig sind, und das Andenken ihrer großen Stifter, in der Fortsetzung ihres unsterblichen Werks, durch die That ehren.

Aber so sehr Ich wünschen muß, daß die reformirte und lutherische Kirche in Meinen Staaten diese Meine wohlgeprüfte Ueberzeugung mit Mir theilen möge, so weit bin Ich, ihre Rechte und Freiheit achtend, davon entfernt, sie aufdringen und in dieser Angelegenheit etwas verfügen und bestimmen zu wollen. Auch hat diese Union nur dann einen wahren Werth, wenn weder Ueberredung noch Indifferentismus an ihr Theil haben, wenn sie aus der Freiheit eigener Ueberzeugung rein hervorgehet, und sie nicht nur eine Vereinigung in der äußeren Form ist, sondern in der Einigkeit der Herzen, nach ächt biblischen Grundsätzen, ihre Wurzeln und Lebenskräfte hat.

So wie Ich Selbst in diesem Geiste das bevorstehende Säcularfest der Reformation, in der Vereinigung der bisherigen reformirten und lutherischen Hof- und Garnison-Gemeine zu Potsdam, zu Einer evangelisch-christlichen Gemeine feyern, und mit derselben das heilige Abendmahl genießen werde: so hoffe Ich, daß dies Mein Eigenes Beispiel wohlthuend auf alle protestantische Gemeinen in Meinem Lande wirken, und eine allgemeine Nachfolge im Geiste und in der Wahrheit finden möge. Der weisen Leitung der Consistorien, dem frommen Eifer der Geistlichen und ihrer Synoden überlasse Ich die äußere übereinstimmende Form der Vereinigung, überzeugt, daß die Gemeinen in ächt-christlichem Sinne dem gern folgen werden, und daß überall, wo der Blick nur ernst und aufrichtig, ohne alle unlautere Neben-Absichten auf das Wesentliche und die große heilige Sache selbst gerichtet ist, auch leicht die Form sich finden, und so das Aeußere aus dem Innern, einfach, würdevoll, und wahr von selbst hervorgehen wird. Mögte der verheißene Zeitpunkt nicht mehr ferne seyn, wo unter Einem gemeinschaftlichen Hirten, Alles in Einem Glauben, in Einer Liebe und in Einer Hoffnung sich zu Einer Heerde, bilden wird!

Potsdam den 27ten September 1817

Friedrich Wilhelm

An die Consistorien, Synoden und Superintendenturen.

(Zit. nach: Klaus Wappler, Der theologische Ort der preußischen Unionsurkunde vom 27. 9. 1817, Berlin 1978, 9–10)

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Die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode in Barmen vom 31. Mai 1934 ist die zentrale theologische Äußerung der Bekennenden Kirche unter der nationalsozialistischen Herrschaft 1933–1945. Sie richtete sich gegen die falsche Theologie und das Kirchenregime der so genannten „Deutschen Christen“, die damit begonnen hatten, die evangelische Kirche der Diktatur des „Führers“ anzugleichen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bestätigt in Artikel 1 (3) ihrer Grundordnung mit ihren Gliedkirchen die von dieser Bekenntnissynode getroffenen Entscheidungen. Ganz überwiegend betrachten die Gliedkirchen der EKD die Barmer Theologische Erklärung als wegweisendes Lehr- und Glaubenszeugnis der Kirche. Nicht wenige messen ihr darüber hinaus verpflichtende Bedeutung bei, einige rechnen sie ausdrücklich zu ihren Bekenntnisgrundlagen.

Auch für zahlreiche Kirchen aus der evangelischen Ökumene wurde die Barmer Theologische Erklärung eine maßgebliche Orientierung für ihr eigenes Bekennen, Lehren und Widerstehen.

PRÄAMBEL

Die Deutsche Evangelische Kirche ist nach den Eingangsworten ihrer Verfassung vom 11. Juli 1933 ein Bund der aus der Reformation erwachsenen, gleichberechtigt nebeneinander stehenden Bekenntniskirchen. Die theologische Voraussetzung der Vereinigung dieser Kirchen ist in Art. 1 und Art. 2,1 der von der Reichsregierung am 14. Juli 1933 anerkannten Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche angegeben:

Art. 1: Die unantastbare Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. Hierdurch werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.

Art. 2: Die Deutsche Evangelische Kirche gliedert sich in Kirchen (Landeskirchen).

Wir, die zur Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche vereinigten Vertreter lutherischer, reformierter und unierter Kirchen, freier Synoden, Kirchentage und Gemeindekreise erklären, dass wir gemeinsam auf dem Boden der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der deutschen Bekenntniskirchen stehen. Uns fügt dabei zusammen das Bekenntnis zu dem einen Herrn der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche.

Wir erklären vor der Öffentlichkeit aller evangelischen Kirchen Deutschlands, dass die Gemeinsamkeit dieses Bekenntnisses und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche aufs schwerste gefährdet ist. Sie ist bedroht durch die in dem ersten Jahr des Bestehens der Deutschen Evangelischen Kirche mehr und mehr sichtbar gewordene Lehr- und Handlungsweise der herrschenden Kirchenpartei der Deutschen Christen und des von ihr getragenen Kirchenregimentes. Diese Bedrohung besteht darin, dass die theologische Voraussetzung, in der die Deutsche Evangelische Kirche vereinigt ist, sowohl seitens der Führer und Sprecher der Deutschen Christen als auch seitens des Kirchenregimentes dauernd und grundsätzlich durch fremde Voraussetzungen durchkreuzt und unwirksam gemacht wird. Bei deren Geltung hört die Kirche nach allen bei uns in Kraft stehenden Bekenntnissen auf, Kirche zu sein. Bei deren Geltung wird also auch die Deutsche Evangelische Kirche als Bund der Bekenntniskirchen innerlich unmöglich.

Gemeinsam dürfen und müssen wir als Glieder lutherischer, reformierter und unierter Kirchen heute in dieser Sache reden. Gerade weil wir unseren verschiedenen Bekenntnissen treu sein und bleiben wollen, dürfen wir nicht schweigen, da wir glauben, dass uns in einer Zeit gemeinsamer Not und Anfechtung ein gemeinsames Wort in den Mund gelegt ist. Wir befehlen es Gott, was dies für das Verhältnis der Bekenntniskirchen untereinander bedeuten mag.

Wir bekennen uns angesichts der die Kirche verwüstenden und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche sprengenden Irrtümer der Deutschen Christen und der gegenwärtigen Reichskirchenregierung zu folgenden evangelischen Wahrheiten:

THESEN

  1. Jesus Christus spricht: Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich. (Joh. 14, 6)
    Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Wer nicht zur Tür hineingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und Räuber. Ich bin die Tür; wenn jemand durch mich hineingeht, wird er selig werden. (Joh 10,1.9)


    Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.

    Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkennen.
  2. Durch Gott seid ihr in Christus Jesus, der uns von Gott gemacht ist zur Weisheit und zur Gerechtigkeit und zur Heiligung und zur Erlösung. (1. Kor 1,30)

    Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben; durch ihn widerfährt uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen.

    Wir verwerfen die falsche Lehre, als gebe es Bereiche unseres Lebens, in denen wir nicht Jesus Christus, sondern anderen Herren zu eigen wären, Bereiche, in denen wir nicht der Rechtfertigung und Heiligung durch ihn bedürften.
  3. Lasst uns aber wahrhaftig sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken zu dem hin, der das Haupt ist, Christus, von dem aus der ganze Leib zusammengefügt ist. (Eph 4, l5. 16)

    Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.

    Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen.
  4. Jesus Christus spricht: Ihr wisst, dass die Herrscher ihre Völker niederhalten und die Mächtigen ihnen Gewalt antun. So soll es nicht sein unter euch; sondern wer unter euch groß sein will, der sei euer Diener. (Mt 20, 25.26)

    Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.

    Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben und geben lassen.
  5. Fürchtet Gott, ehrt den König. (1. Petr 2,17)

    Die Schrift sagt uns, dass der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle Dinge trägt.

    Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen. Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden. 
  6. Jesus Christus spricht: Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende. (Mt 28,20) Gottes Wort ist nicht gebunden. (2. Tim 2,9)
    Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi Statt und also im Dienst seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk. Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig gewählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen.

Die Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche erklärt, dass sie in der Anerkennung dieser Wahrheiten und in der Verwerfung dieser Irrtümer die unumgängliche theologische Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche als eines Bundes der Bekenntniskirchen sieht. Sie fordert alle, die sich ihrer Erklärung anschließen können, auf, bei ihren kirchenpolitischen Entscheidungen dieser theologischen Erkenntnisse eingedenk zu sein. Sie bittet alle, die es angeht, in die Einheit des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung zurückzukehren. 

Verbum dei manet in aeternum.

Einbringungsreferat Hans Asmussens

Zur Entstehungsgeschichte

Die zweite Kirchenversammlung in Treysa vom 5./6. Juni 1947 hatte den Rat der EKD gebeten, „sich darum zu bemühen, dass ein verbindliches Gespräch über die Lehre vom Heiligen Abendmahl im Hinblick auf die Kirchengemeinschaft zustande kommt“. Dieser Wunsch knüpfte an die Neubesinnung der evangelischen Theologie nach dem Ersten Weltkrieg an und nahm theologische Gespräche in der Bekennenden Kirche der 30er Jahre wieder auf.* Der Rat entsprach der Bitte und veranlasste die Einsetzung einer Kommission für das Abendmahlsgespräch in der EKD, deren Zusammensetzung sich allerdings mehrfach änderte. Es haben außer einigen Sitzungen von Unterkommissionen sechs Tagungen stattgefunden: Frankfurt/M 1947; Hamburg 1951; Hannover 1952; Berlin 1954; Darmstadt 1955; Arnoldshain 1957. Die auf diesen Tagungen gehaltenen Referate sind danach fast alle veröffentlicht worden.

Am 25. Juli 1958 nahm der Rat das Arbeitsergebnis nach erläuternden Berichten der Kommissionsmitglieder D. Meyer, D. Gollwitzer und D. Kreck entgegen und übergab die Arnoldshainer Abendmahlsthesen (Präambel und Thesen) der kirchlichen Öffentlichkeit.

Die Thesen riefen eine lebhafte theologische Diskussion hervor, die den Rat der EKD 1960 veranlasste, die Kommission mit der Prüfung der zu den Abendmahlsthesen eingegangenen Stellungnahmen zu beauftragen.

Das Ergebnis dieser weiteren Arbeit sind Erläuterungen zu den einzelnen Thesen, mit denen die Kommission vor allem auf die Anfragen aus lutherischer Sicht antwortete. Der Abschlussbericht sowie die Erläuterungen wurden vom Rat der EKD am 8./9. Februar 1962 entgegengenommen. **

* Vgl. die Veröffentlichung „Abendmahlsgemeinschaft?“, München 1937, mit Beiträgen von Hans Asmussen, Helmut Gollwitzer, Friedrich Wilhelm Hopf, Ernst Käsemann, Wilhelm Niesel, Ernst Wolf und den Beschluss der 2. Tagung der 4. Bekenntnissynode der Evangelischen Kirche der Altpreu-ßischen Union 1937 in Halle „Zur Frage der Abendmahlsgemeinschaft“. (Der Beschluss findet sich bei Gerhard Niemöller, Die Synode zu Halle 1937. Arbeiten zur Geschichte des Kirchenkampfes, Band II, Göttingen 1963, S. 441.)
** Obenstehende historische Einführung sowie der Text der Thesen und Erläuterungen sind hier (in aktueller Rechtschreibung) wiedergegeben nach: Das Mahl des Herrn. 25 Jahre nach Arnoldshain; ein Votum des Theologischen Ausschusses der Arnoldshainer Konferenz, Neukirchen-Vluyn 1982

Präambel und Thesen (1957)

Zum Verständnis der gemeinsam formulierten und einmüntig angenomenen Sätze über das heilige Abendmahl 

In den von der Kommission für das Abendmahlsgespräch der EKD am 1. und 2. 11. 1957 auf Grund längerer Vorarbeiten gemeinsam formulierten und einmütig angenommenen Sätzen wird gesagt, was Theologen lutherischen, reformierten und unierten Bekenntnisses innerhalb der EKD, bestimmt durch den Ertrag der neueren exegetischen Arbeit am NT, heute auf die Fragen nach Wesen, Gabe und Empfang des Heiligen Abendmahls gemeinsam antworten können.

Diese Sätze beanspruchen nicht, eine volle Entfaltung der theologischen Lehre vom Abendmahl zu bieten. Daher konnten die einzelnen Mitarbeiter auf bestimmte, ihnen wichtige Einzelaussagen verzichten; sie sind aber der Überzeugung, damit nichts zu Gunsten eines Kompromisses ausgelassen zu haben, was zum Verständnis von Wesen, Gabe und Empfang des Heiligen Abendmahls unerlässlich ist.

Was dieser Ertrag der bisherigen Arbeit für die Fragen der Abendmahlsgemeinschaft und der Kirchengemeinschaft bedeutet, bedarf weiterer theologischer Bemühungen.

Die Art und Weise, in der die Arbeit bisher getrieben wurde, hat sich nach Ansicht der Kommission bewährt und lässt erwarten, dass ein Weitergehen auf dem beschrittenen Wege nicht ohne Frucht bleiben wird.

Was hören wir als Glieder der einen apostolischen Kirche als entscheidenden Inhalt des biblischen Zeugnisse vom Abendmahl?

These 1

  1. Das Abendmahl, das wir feiern, gründet in der Stiftung und im Befehl Jesu Christi, des für uns in den Tod gegebenen und auferstandenen Herrn.
  2. Im Abendmahl lädt der erhöhte Herr die Seinen an seinen Tisch und gibt ihnen jetzt schon Anteil an der zukünftigen Gemeinschaft im Reiche Gottes.

These 2

  1. Im Abendmahl handelt Jesus Christus unter dem, was die Kirche tut, selbst als der durch sein Wort im Heiligen Geist gegenwärtige Herr.
  2. Das Abendmahl gehört wie die Predigt, der Taufe und der sonderliche Zuspruch der Sündenvergebung zu den Weisen, in denen Christus uns die Gaben des rettenden Evangeliums zueignet.

These 3

  1. Das Abendmahl ist eine gottesdienstliche Handlung der im Namen Jesu versammelten Gemeinde.
  2. Im Abendmahl ist das Mahl unlöslich verbunden mit der Verkündigung des Heilstodes Jesu, die durch mündliches Wort geschieht.
  3. Unter Gebet, Danksagung und Lobpreis werden Brot und Wein genommen, die Einsetzungsworte des Herrn gesprochen und Brot und Wein der Gemeinde zum Essen und Trinken dargereicht.
  4. Im Abendmahl gedenken wir des Todes Christi, durch den Gott ein für allemal die Welt versöhnt hat; in ihm bekennen wir die Gegenwart des auferstandenen Herrn unter uns und warten in Freude auf sein Wiederkunft als die zur Herrlichkeit in der Vollendung Berufenen.

These 4

  1. Die Worte, die unser Herr Jesus Christus beim Reichen des Brotes und des Kelches spricht, sagen uns, was er selbst in diesem Mahle allen, die hinzutreten, gibt: Er, der gekreuzigte und auferstandene Herr, lässt sich in seinem für alle in den Tod gegebenen Leib und seinem für alle vergossenen Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein von uns nehmen und nimmt uns damit kraft des Heiligen Geistes in den Sieg seiner Herrschaft, auf dass wir im Glauben an seine Verheißung Vergebung der Sünden, Leben und Seligkeit haben.

These 5

Darum wird das, was im Abendmahl geschieht, nicht angemessen beschrieben, 

  1. wenn man lehrt, Brot und Wein würden durch die Stiftungsworte des Herrn in eine übernatürliche Substanz verwandelt, so dass Brot und Wein aufhören, Brot und Wein zu sein;
  2. wenn man lehrt, im Abendmahl würde eine Wiederholung des Heilsgeschehens vollzogen;
  3. wenn man lehrt, im Abendmahl würde ein naturhafter oder übernatürlicher Stoff dargereicht;
  4. wenn man lehrt, es handele sich um einen Parallelismus von leiblichem und seelischem Essen als zwei voneinander getrennten Vorgängen;
  5. wenn man lehrt, das leibliche Essen als solches mache selig, oder das Anteilbekommen am Leib und Blut Christi sei ein rein geistiger Vorgang.

These 6

  1. Jesus Christus, der uns aus Gottes todbringendem Zorngericht gerettet hat, ist zugleich Anfang und Haupt einer neuen Schöpfung.
  2. Durch ihn sind wir als die, die seinen Leib und sein Blut empfangen, zusammengeschlossen zu seinem Leib, der Kirche, und werden des verheißenen Neuen Bundes teilhaftig, den Gott durch Jesu Blut gestiftet hat.
  3. Das Abendmahl stellt uns in die Gemeinschaft der Brüder und bezeugt uns damit, dass das, was uns in dieser Weltzeit knechtet und trennt, in Christus durchbrochen ist und der Herr in der Mitte der begnadigten Sünder den Anfang einer neuen Menschheit setzt.

These 7

  1. Das Abendmahl stellt uns auf den Weg des Kreuzes Christi. Das Kreuz Christi weist uns in die Wirklichkeit dieser Welt. Wo wir schwach sind, da ist die Gnade Gottes mächtig. Wenn wir sterben, leben wir mit ihm. Noch ist sein Sieg verborgen unter Anfechtung und Leiden. Darum speist uns der Herr durch sein Mahl, um uns zu stärken in dem Kampf, in denen er die Seinen sendet, und uns zu wappnen gegen alle Schwärmerei und alle Schlaffheit, damit wir nicht entweder in falschen Träumen das Künftige vorwegnehmen oder verzagt die Hand sinken lassen.
  2. In der Gemeinde, der er sich im Abendmahl gibt, sind wir Brüder. Diese Gemeinschaft lebt allein in der Liebe, mit der er uns zuerst geliebt hat. Wie er sich unser angenommen hat – der Gerechte der Ungerechten, der Freie der Unfreien, der Hohe der Niedrigen -, so sollen auch wir allen denen, die uns nötig haben, teilgeben an allem, was wir sind und haben.

These 8

  1. Der Glaube empfängt, was ihm verheißen ist, und baut auf diese Verheißung und nicht auf die eigene Würdigkeit. 
  2. Gottes Wort warnt uns vor jeder Missachtung und jedem Missbrauch des Heiligen Abendmahls, damit wir uns nicht an der Hoheit dieser Gabe versündigen und Gottes Gericht auf uns ziehen.
  3. Weil der Herr reich ist für alle, die ihn anrufen, sind alle Glieder seiner Gemeinde zum Mahle gerufen, und allen ist die Vergebung der Sünden zugesagt, die nach der Gerechtigkeit Gottes verlangen.

Ihre Zustimmung zu vorstehenden Thesen nebst Präambel erklärten:

D. Bizer, D. Bornkamm, D. Brunner, D. Delekat, D. Gollwitzer, D. Iwand, D. Jeremias, D. Käsemann, D. Kreck, D. Kuhn, D. v. Loewenich, D. Meyer, D. Michel, D. Niesel, D. Dr. Schlink, D. Schweizer, D. Vogel, D. Weber, D. Wolf

Abschlussbericht und Thesen mit Erläuterungen (1962)

Bericht der Unterzeichner der Arnoldshainer Abendmahlsthesen über der Abschluss ihrer Arbeit

Die Veröffentlichung der Arnoldshainer Thesen löste ein auf breitester Front geführten Gespräch über das Abendmahl aus, das nicht nur in Deutschland geführt wurde, sondern auch Stellungnahmen aus der Ökumene erbrachte, und das nicht nur von evangelischen Kirchen und Christen bestritten wurde, sondern zu dem auch katholische Theologen Beiträge lieferten.

In seiner Sitzung vom 4./5. Februar 1960 beschloss der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Kommission für das Abendmahlsgespräch der EKD um die Prüfung der zu den Arnoldshainer Thesen eingegangenen Stellungnahmen zu bitten. Die Kommission hat sich diesem Auftrag in zwei Plenarsitzungen, die am 4./5. November 1960 in München und am 5./6. Januar 1961 in Berlin-Friedenau stattfanden, und in der Sitzung eines von der Kommission bestellten Ausschusses am 20. Mai1961 in Heidelberg unterzogen. Sie hat in eingehenden Referaten und Aussprachen alle bis zu dem jeweiligen Sitzungstermin bekanntgewordenen Voten geprüft und gewürdigt. Die Unterzeichner der Arnoldshainer Thesen konnten sich nicht entschließen, den Wortlaut der gemeinsam formulierten und einmütig angenommenen Sätze über das heilige Abendmahl zu ändern, hielten es jedoch für angebracht, auf die entscheidenden Anfragen an die Arnoldshainer Thesen, wie sie vor allem in der von dem Theologischen Ausschuss der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands erarbeiteten und von der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands entgegengenommenen Stellungnahme vom 11./12. Oktober 1959 niedergelegt sind, mit gemeinsam formulierten und einmütig beschlossenen Erläuterungen zu antworten. 

Diese Erläuterungen wurden hiermit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeben.

Die Unterzeichner der Arnoldshainer Thesen und ihrer Erläuterungen glauben, mit der Übergabe dieser Erklärungen den ihnen vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erteilten Auftrag, ein verbindliches theologisches Gespräch über die Lehre vom heilige Abendmahl zu führen, erfüllt zu haben.

Sie bitten den Rat der EKD,

  • die Erläuterungen entgegenzunehmen und sie – wie die Arnoldshainer Thesen – den Kirchenleitungen, den Theologischen Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen und der kirchlichen Öffentlichkeit zu übergeben;
  • die Kommission für das Abendmahlsgespräch der EKD von ihrem Auftrag zu entbinden;
  • eine neue Kommission zu berufen und sie zu beauftragen, darüber zu befinden, welche Folgerungen aus dem Ertrag der bisherigen Arbeit für die Frage der Abendmahlsgemeinschaft zu ziehen sind.

Die Arnoldshainer Thesen und diese von den Unterzeichnern der Sätze über das heilige Abendmahl gemeinsam formulierten und einmütig angenommenen Erklärungen:

These 1

  1. Das Abendmahl, das wir feiern, gründet in der Stiftung und im Befehl Jesu Christi, des für uns in den Tod gegebenen und auferstandenen Herrn.

    Erklärung zu These 1,1:
    1. Die Feststellung, dass das Abendmahl in Stiftung und Befehl Jesu Christi gründet, ist eine eindeutige Ablehnung aller Versuche, das Abendmahl nur als ein kulturgeschichtliches Produkt der Gemeinde zu verstehen.
    2. Stiftung und Befehl sind beschlossen in dem Wort und Handeln Jesu Christi, wie es uns das Zeugnis der Gemeinde mit ihren Berichten über das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern verkündet. In diesem Stiftungsgeschehen ist der Auftrag eingeschlossen, bis zum kommenden Mahl im Reiche Gottes in der Mahlgemeinschaft zu bleiben.
    3. Darüber hinaus sehen sich die Unterzeichner der Arnoldshainer Thesen nicht veranlasst, in die Diskussion über die historischen Einzelfragen des letzten Mahles (Datum, Situation, ursprünglicher Wortlaut der Spendeworte) einzugreifen.
  2. Im Abendmahl lädt der erhöhte Herr die Seinen an seinen Tisch und gibt ihnen jetzt schon Anteil an der zukünftigen Gemeinschaft im Reiche Gottes.

These 2

  1. Im Abendmahl handelt Jesus Christus unter dem, was die Kirche tut, selbst als der durch sein Wort im Heiligen Geist gegenwärtige Herr.
  2. Das Abendmahl gehört wie die Predigt, der Taufe und der sonderliche Zuspruch der Sündenvergebung zu den Weisen, in denen Christus uns die Gaben des rettenden Evangeliums zueignet.

    Erklärung zu These 2,2:
    Die besondere Weise, in der uns im Abendmahl die Gaben des rettenden Evangeliums zuteil werden, besteht darin, dass Jesus Christus sich uns in seinem Leib und Blut durch sein verheißendes Wort hier in der Darreichung von Brot und Wein gibt. Dabei ist vorausgesetzt, dass in der Verkündigung des Evangeliums, in Taufe und Abendmahl derselbe Herr sich uns schenkt, aber in verschiedener Weise. Die These hat nicht die Absicht, die besondere Art des Sichgebens Jesu Christi im Abendmahl zu nivellieren. Darüber, ob der Herr den Seinen im Abendmahl darüber hinaus eine spezifische Gabe schenkt,bestehen im Kreise der Unterzeichner verschiedene Überzeugungen.

These 3

  1. Das Abendmahl ist eine gottesdienstliche Handlung der im Namen Jesu versammelten Gemeinde.
  2. Im Abendmahl ist das Mahl unlöslich verbunden mit der Verkündigung des Heilstodes Jesu, die durch mündliches Wort geschieht.
  3. Unter Gebet, Danksagung und Lobpreis werden Brot und Wein genommen, die Einsetzungsworte des Herrn gesprochen und Brot und Wein der Gemeinde zum Essen und Trinken dargereicht.

    Erklärung zu These 3,3:
    Durch den Vollzug der Feier des Heiligen Abendmahls, wie er in These 3,3 beschrieben wird, werden Brot und Wein ausgesondert und in den Dienst dieses Mahles gestellt. Auf Grund des exegetischen Befundes im Neuen Testament sehen sich die Unterzeichner nicht in der Lage, darüber hinaus einen besonderen Konsekrationsakt zu fordern oder eine besondere Lehre von der Konsekration unter die Stücke zu rechnen, die „zum Verständnis von Wesen, Gabe und Empfang des Abendmahls unerlässlich“ sind.
  4. Im Abendmahl gedenken wir des Todes Christi, durch den Gott ein für allemal die Welt versöhnt hat; in ihm bekennen wir die Gegenwart des auferstandenen Herrn unter uns und warten in Freude auf sein Wiederkunft als die zur Herrlichkeit in der Vollendung Berufenen.

These 4

Die Worte, die unser Herr Jesus Christus beim Reichen des Brotes und des Kelches spricht, sagen uns, was er selbst in diesem Mahle allen, die hinzutreten, gibt: Er, der gekreuzigte und auferstandene Herr, lässt sich in seinem für alle in den Tod gegebenen Leib und seinem für alle vergossenen Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein von uns nehmen und nimmt uns damit kraft des Heiligen Geistes in den Sieg seiner Herrschaft, auf dass wir im Glauben an seine Verheißung Vergebung der Sünden, Leben und Seligkeit haben.

Erklärung zu These 4:
These 4 spricht so von Leib und Blut Jesu Christi, dass deutlich wird: Leib und Blut Jesu Christi sind nichts anderes als Jesus Christus selbst. Sie sind nicht zu lösen von der Person und dem Geschick Jesu Christi, wie auch der gekreuzigte und auferstandene Herr nicht zu lösen ist von seinem für alle in den Tod gegebenen Leib und seinem für alle vergossenen Blut. 
Wenn in These 4 von Brot und Wein gesprochen wird, so wird damit ausgesagt, dass Brot und Wein im Abendmahl von Jesus Christus erwählte Mittel für die Gaben seines Leibes und Blutes sind. 
Eine nähere Bestimmung des Verhältnisses von Leib und Blut zu Brot und Wein haben die Unterzeichner mit Rücksicht auf die Vielfalt des neutestamentlichen Zeugnisses nicht vorgenommen.
(siehe auch Erklärung zu These 8,2)

These 5

Darum wird das, was im Abendmahl geschieht, nicht angemessen beschrieben,
  1. wenn man lehrt, Brot und Wein würden durch die Stiftungsworte des Herrn in eine übernatürliche Substanz verwandelt, so dass Brot und Wein aufhören, Brot und Wein zu sein;
  2. wenn man lehrt, im Abendmahl würde eine Wiederholung des Heilsgeschehens vollzogen;
  3. wenn man lehrt, im Abendmahl würde ein naturhafter oder übernatürlicher Stoff dargereicht;
  4. wenn man lehrt, es handele sich um einen Parallelismus von leiblichem und seelischem Essen als zwei voneinander getrennten Vorgängen;
  5. wenn man lehrt, das leibliche Essen als solches mache selig, oder das Anteilbekommen am Leib und Blut Christi sei ein rein geistiger Vorgang.

These 6

  1. Jesus Christus, der uns aus Gottes todbringendem Zorngericht gerettet hat, ist zugleich Anfang und Haupt einer neuen Schöpfung.
  2. Durch ihn sind wir als die, die seinen Leib und sein Blut empfangen, zusammengeschlossen zu seinem Leib, der Kirche, und werden des verheißenen Neuen Bundes teilhaftig, den Gott durch Jesu Blut gestiftet hat.
  3. Das Abendmahl stellt uns in die Gemeinschaft der Brüder und bezeugt uns damit, dass das, was uns in dieser Weltzeit knechtet und trennt, in Christus durchbrochen ist und der Herr in der Mitte der begnadigten Sünder den Anfang einer neuen Menschheit setzt.

These 7

  1. Das Abendmahl stellt uns auf den Weg des Kreuzes Christi. Das Kreuz Christi weist uns in die Wirklichkeit dieser Welt. Wo wir schwach sind, da ist die Gnade Gottes mächtig. Wenn wir sterben, leben wir mit ihm. Noch ist sein Sieg verborgen unter Anfechtung und Leiden. Darum speist uns der Herr durch sein Mahl, um uns zu stärken in dem Kampf, in denen er die Seinen sendet, und uns zu wappnen gegen alle Schwärmerei und alle Schlaffheit, damit wir nicht entweder in falschen Träumen das Künftige vorwegnehmen oder verzagt die Hand sinken lassen.
  2. In der Gemeinde, der er sich im Abendmahl gibt, sind wir Brüder. Diese Gemeinschaft lebt allein in der Liebe, mit der er uns zuerst geliebt hat. Wie er sich unser angenommen hat – der Gerechte der Ungerechten, der Freie der Unfreien, der Hohe der Niedrigen –, so sollen auch wir allen denen, die uns nötig haben, teilgeben an allem, was wir sind und haben.

These 8

  1. Der Glaube empfängt, was ihm verheißen ist, und baut auf diese Verheißung und nicht auf die eigene Würdigkeit.
  2. Gottes Wort warnt uns vor jeder Missachtung und jedem Missbrauch des Heiligen Abendmahls, damit wir uns nicht an der Hoheit dieser Gabe versündigen und Gottes Gericht auf uns ziehen.

    Erklärung zu These 8,2 und 4:
    Die Unterzeichner sind darin einig, dass im Abendmahl Jesus Christus sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen, gibt, den Glaubenden zum Heil, den Verächtern zum Gericht.
  3. Weil der Herr reich ist für alle, die ihn anrufen, sind alle Glieder seiner Gemeinde zum Mahle gerufen, und allen ist die Vergebung der Sünden zugesagt, die nach der Gerechtigkeit Gottes verlangen.

D. Bizer, D. Bornkamm, D. Brunner, D. Delekat, D. Gollwitzer, D. Jeremias D. Käsemann, D. Kreck, D. Kuhn, D. v. Loewenich, D. Meyer, D. Michel, D. Niesel, D. Dr. Schlink, D. Schweizer, D. Vogel, D. Weber, D. Wolf

1 Die dieser Konkordie zustimmenden lutherischen, reformierten und aus ihnen hervorgegangenen unierten Kirchen sowie die ihnen verwandten vorreformatorischen Kirchen der Waldenser und der Böhmischen Brüder stellen aufgrund ihrer Lehrgespräche unter sich das gemeinsame Verständnis des Evangeliums fest, wie es nachstehend ausgeführt wird. Dieses ermöglicht ihnen, Kirchengemeinschaft zu erklären und zu verwirklichen. Dankbar dafür, daß sie näher zueinander geführt worden sind, bekennen sie zugleich, daß das Ringen um Wahrheit und Einheit in der Kirche auch mit Schuld und Leid verbunden war und ist.

2 Die Kirche ist allein auf Jesus Christus gegründet, der sie durch die Zuwendung seines Heils in der Verkündigung und in den Sakramenten sammelt und sendet. Nach reformatorischer Einsicht ist darum zur wahren Einheit der Kirche die Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente notwendig und ausreichend. Von diesen reformatorischen Kriterien leiten die beteiligten Kirchen ihr Verständnis von Kirchengemeinschaft her, das im folgenden dargelegt wird.

I. Der Weg zur Gemeinschaft

3 Angesichts wesentlicher Unterschiede in der Art des theologischen Denkens und des kirchlichen Handelns sahen sich die reformatorischen Väter um ihres Glaubens und Gewissens willen trotz vieler Gemeinsamkeiten nicht in der Lage, Trennungen zu vermeiden. Mit dieser Konkordie erkennen die beteiligten Kirchen an, daß sich ihr Verhältnis zueinander seit der Reformationszeit gewandelt hat.

1. Gemeinsame Aspekte im Aufbruch der Reformation

4 Aus dem geschichtlichen Abstand heraus läßt sich heute deutlicher erkennen, was trotz aller Gegensätze den Kirchen der Reformation in ihrem Zeugnis gemeinsam war: Sie gingen aus von einer neuen befreienden und gewißmachenden Erfahrung des Evangeliums. Durch das Eintreten für die erkannte Wahrheit sind die Reformatoren gemeinsam in Gegensatz zu kirchlichen Überlieferungen jener Zeit geraten. Übereinstimmend haben sie deshalb bekannt, dass Leben und Lehre an der ursprünglichen und reinen Bezeugung des Evangeliums in der Schrift zu messen sei. Übereinstimmend haben sie die freie und bedingungslose Gnade Gottes im Leben, Sterben und Auferstehen Jesu Christi für jeden, der dieser Verheißung glaubt, bezeugt. Übereinstimmend haben sie bekannt, daß Handeln und Gestalt der Kirche allein von dem Auftrag her zu bestimmen sind, dieses Zeugnis in der Welt aufzurichten, und daß das Wort des Herrn jeder menschlichen Gestaltung der christlichen Gemeinde überlegen bleibt. Dabei haben sie gemeinsam mit der ganzen Christenheit das in den altkirchlichen Symbolen ausgesprochene Bekenntnis zum dreieinigen Gott und der Gott-Menschheit Jesu Christi aufgenommen und neu bekannt.

2. Veränderte Voraussetzungen heutiger kirchlicher Situation

5 In einer vierhundertjährigen Geschichte haben die theologische Auseinandersetzung mit den Fragen der Neuzeit, die Entwicklung der Schriftforschung, die kirchlichen Erneuerungsbewegungen und der wiederentdeckte ökumenische Horizont die Kirchen der Reformation zu neuen, einander ähnlichen Formen des Denkens und Lebens geführt. Sie brachten freilich auch neue, quer durch die Konfessionen verlaufende Gegensätze mit sich. Daneben wurde immer wieder, besonders in Zeiten gemeinsamen Leidens, brüderliche Gemeinschaft erfahren. All dies veranlasste die Kirchen in neuer Weise, das biblische Zeugnis wie die reformatorischen Bekenntnisse, vor allem seit den Erweckungsbewegungen, für die Gegenwart zu aktualisieren. Auf diesen Wegen haben sie gelernt, das grundlegende Zeugnis der reformatorischen Bekenntnisse von ihren geschichtlich bedingten Denkformen zu unterscheiden. Weil die Bekenntnisse das Evangelium als das lebendige Wort Gottes in Jesus Christus bezeugen, schließen sie den Weg zu dessen verbindlicher Weiterbezeugung nicht ab, sondern eröffnen ihn und fordern auf, ihn in der Freiheit des Glaubens zu gehen.

II. Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums

6 Im folgenden beschreiben die beteiligten Kirchen ihr gemeinsames Verständnis des Evangeliums, soweit es für die Begründung einer Kirchengemeinschaft erforderlich ist.

1. Die Rechtfertigungsbotschaft als die Botschaft von der freien Gnade Gottes

7 Das Evangelium ist die Botschaft von Jesus Christus, dem Heil der Welt, in Erfüllung der an das Volk des Alten Bundes ergangenen Verheißung.

8 a) Sein rechtes Verständnis haben die reformatorischen Väter in der Lehre von der Rechtfertigung zum Ausdruck gebracht.

9 b) In dieser Botschaft wird Jesus Christus bezeugt als der Menschgewordene, in dem Gott sich mit dem Menschen verbunden hat;
als der Gekreuzigte und Auferstandene, der das Gericht Gottes auf sich genommen und darin die Liebe Gottes zum Sünder erwiesen hat, und als der Kommende, der als Richter und Retter die Welt zur Vollendung führt.

10 c) Gott ruft durch sein Wort im Heiligen Geist alle Menschen zu Umkehr und Glauben und spricht dem Sünder, der glaubt, seine Gerechtigkeit in Jesus Christus zu. Wer dem Evangelium vertraut, ist um Christi willen gerechtfertigt vor Gott und von der Anklage des Gesetzes befreit. Er lebt in täglicher Umkehr und Erneuerung zusammen mit der Gemeinde im Lobpreis Gottes und im Dienst am anderen in der Gewißheit, daß Gott seine Herrschaft vollenden wird. So schafft Gott neues Leben und setzt inmitten der Welt den Anfang einer neuen Menschheit.

11 d) Diese Botschaft macht die Christen frei zu verantwortlichem Dienst in der Welt und bereit, in diesem Dienst auch zu leiden. Sie erkennen, daß Gottes fordernder und gebender Wille die ganze Welt umfaßt. Sie treten ein für irdische Gerechtigkeit und Frieden zwischen den einzelnen Menschen und unter den Völkern. Dies macht es notwendig, daß sie mit anderen Menschen nach vernünftigen, sachgemäßen Kriterien suchen und sich an ihrer Anwendung beteiligen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, daß Gott die Welt erhält, und in Verantwortung vor seinem Gericht.

12 e) Mit diesem Verständnis des Evangeliums stellen wir uns auf den Boden der altkirchlichen Symbole und nehmen die gemeinsame Überzeugung der reformatorischen Bekenntnisse auf, daß die ausschließliche Heilsmittlerschaft Jesu Christi die Mitte der Schrift und die Rechtfertigungsbotschaft als die Botschaft von der freien Gnade Gottes Maßstab aller Verkündigung der Kirche ist.

2. Verkündigung, Taufe und Abendmahl

13 Das Evangelium wird uns grundlegend bezeugt durch das Wort der Apostel und Propheten in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Die Kirche hat die Aufgabe, dieses Evangelium weiterzugeben durch das mündliche Wort der Predigt, durch den Zuspruch an den einzelnen und durch Taufe und Abendmahl. In der Verkündigung, Taufe und Abendmahl ist Jesus Christus durch den Heiligen Geist gegenwärtig. So wird den Menschen die Rechtfertigung in Christus zuteil, und so sammelt der Herr seine Gemeinde. Er wirkt dabei in vielfältigen Ämtern und Diensten und im Zeugnis aller Glieder seiner Gemeinde.

14 a) Taufe
Die Taufe wird im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen. In ihr nimmt Jesus Christus den der Sünde und dem Sterben verfallenen Menschen unwiderruflich in seine Heilsgemeinschaft auf, damit er eine neue Kreatur sei. Er beruft ihn in der Kraft des Heiligen Geistes in seine Gemeinde und zu einem Leben aus Glauben, zur täglichen Umkehr und Nachfolge.

15 b) Abendmahl
Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden und befreit uns zu einem neuen Leben aus Glauben. Er läßt uns neu erfahren, daß wir Glieder an seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst an den Menschen.

16 Wenn wir das Abendmahl feiern, verkündigen wir den Tod Christi, durch den Gott die Welt mit sich selbst versöhnt hat. Wir bekennen die Gegenwart des auferstandenen Herrn unter uns. In der Freude darüber, daß der Herr zu uns gekommen ist, warten wir auf seine Zukunft in Herrlichkeit.

III. Die Übereinstimmung angesichts der Lehrverurteilungen der Reformationszeit

17 Die Gegensätze, die von der Reformationszeit an eine Kirchengemeinschaft zwischen den lutherischen und reformierten Kirchen unmöglich gemacht und zu gegenseitigen Verwerfungsurteilen geführt haben, betrafen die Abendmahlslehre, die Christologie und die Lehre von der Prädestination. Wir nehmen die Entscheidung der Väter ernst, könne aber heute folgendes gemeinsam dazu sagen:

1. Abendmahl

18 Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen; der Glaube empfängt das Mahl zum Heil, der Unglaube zum Gericht.

19 Die Gemeinschaft mit Jesus Christus in seinem Leib und Blut können wir nicht vom Akt des Essens und Trinkens trennen. Ein Interesse an der Art der Gegenwart Christi im Abendmahl, das von dieser Handlung absieht, läuft Gefahr, den Sinn des Abendmahls zu verdunkeln.

20 Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht, betreffen die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der Lehre dieser Kirchen.

2. Christologie

21 In dem wahren Menschen Jesus Christus hat sich der ewige Sohn und damit Gott selbst zum Heil in die verlorene Menschheit hineingegeben. Im Verheißungswort und Sakrament macht der Heilige Geist und damit Gott selbst uns Jesus als Gekreuzigten und Auferstandenen gegenwärtig.

22 Im Glauben an diese Selbsthingabe Gottes in seinem Sohn sehen wir uns angesichts der geschichtlichen Bedingtheit überkommener Denkformen vor die Aufgabe gestellt, neu zur Geltung zu bringen, was die reformierte Tradition in ihrem besonderen Interesse an der Unversehrtheit von Gottheit und Menschheit Jesu und was die lutherische Tradition in ihrem besonderen Interesse an seiner völligen Personeinheit geleitet hat.

23 Angesichts dieser Sachlage können wir heute die früheren Verwerfungen nicht nachvollziehen.

3. Prädestination

24 Im Evangelium wird die bedingungslose Annahme des sündigen Menschen durch Gott verheißen. Wer darauf vertraut, darf des Heils gewiß sein und Gottes Erwählung preisen. Über die Erwählung kann deshalb nur im Blick auf die Berufung zum Heil in Christus gesprochen werden.

25 Der Glaube macht zwar die Erfahrung, daß die Heilsbotschaft nicht von allen angenommen wird, er achtet jedoch das Geheimnis von Gottes Wirken. Er bezeugt zugleich den Ernst menschlicher Entscheidung wie die Realität des universalen Heilswillens Gottes. Das Christuszeugnis der Schrift verwehrt uns, einen ewigen Ratschluß Gottes zur definitiven Verwerfung gewisser Personen oder eines Volkes anzunehmen.

26 Wo solche Übereinstimmung zwischen Kirchen besteht, betreffen die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht den Stand der Lehre dieser Kirchen.

4. Folgerungen

27 Wo diese Feststellungen anerkannt werden, betreffen die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse zum Abendmahl, zur Christologie und zur Prädestination den Stand der Lehre nicht. Damit werden die von den Vätern vollzogenen Verwerfungen nicht als unsachgemäß bezeichnet, sie sind jedoch kein Hindernis mehr für die Kirchengemeinschaft.

28 Zwischen unseren Kirchen bestehen beträchtliche Unterschiede in der Gestaltung des Gottesdienstes, in den Ausprägungen der Frömmigkeit und in den kirchlichen Ordnungen. Diese Unterschiede werden in den Gemeinden oft stärker empfunden als die überkommenen Lehrgegensätze. Dennoch vermögen wir nach dem Neuen Testament und den reformatorischen Kriterien der Kirchengemeinschaft in diesen Unterschieden keine kirchentrennenden Faktoren zu erblicken.

IV. Erklärung der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft

29 Kirchengemeinschaft im Sinne dieser Konkordie bedeutet, daß Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewähren und eine möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt erstreben.

1. Erklärung der Kirchengemeinschaft

30 Mit der Zustimmung zu der Konkordie erklären die Kirchen in der Bindung an die sie verpflichtenden Bekenntnisse oder unter Berücksichtigung ihrer Traditionen:

31 a) Sie stimmen im Verständnis des Evangeliums, wie es in den Teilen II und III Ausdruck gefunden hat, überein.

32 b) Die in den Bekenntnisschriften ausgesprochenen Lehrverurteilungen betreffen entsprechend den Feststellungen des Teils III nicht den gegenwärtigen Stand der Lehre der zustimmenden Kirchen.

33 c) Sie gewähren einander Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Das schließt die gegenseitige Anerkennung der Ordination und die Ermöglichung der Interzelebration ein.

34 Mit diesen Feststellungen ist Kirchengemeinschaft erklärt. Die dieser Gemeinschaft seit dem 16. Jahrhundert entgegenstehenden Trennungen sind aufgehoben. Die beteiligten Kirchen sind der Überzeugung, daß sie gemeinsam an der einen Kirche Jesu Christi teilhaben und daß der Herr sie zum gemeinsamen Dienst befreit und verpflichtet.

2. Verwirklichung der Kirchengemeinschaft

35 Die Kirchengemeinschaft verwirklicht sich im Leben der Kirchen und Gemeinden. Im Glauben an die einigende Kraft des Heiligen Geistes richten sie ihr Zeugnis und ihren Dienst gemeinsam aus und bemühen sich um die Stärkung und Vertiefung der gewonnenen Gemeinschaft.

36 a) Zeugnis und Dienst
Die Verkündigung der Kirchen gewinnt in der Welt an Glaubwürdigkeit, wenn sie das Evangelium in Einmütigkeit bezeugen. Das Evangelium befreit und verbindet die Kirchen zum gemeinsamen Dienst. Als Dienst der Liebe gilt er dem Menschen mit seinen Nöten und sucht deren Ursachen zu beheben. Die Bemühung um Gerechtigkeit und Frieden in der Welt verlangt von den Kirchen zunehmend die bernahme gemeinsamer Verantwortung.

37 b) Theologische Weiterarbeit
Die Konkordie läßt die verpflichtende Geltung der Bekenntnisse in den beteiligten Kirchen bestehen.
Sie versteht sich nicht als ein neues Bekenntnis. Sie stellt eine im Zentralen gewonnene Übereinstimmung dar, die Kirchengemeinschaft zwischen Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes ermöglicht. Die beteiligten Kirchen lassen sich bei der gemeinsamen Ausrichtung von Zeugnis und Dienst von dieser Übereinstimmung leiten und verpflichten sich zu kontinuierlichen Lehrgesprächen untereinander.

38 Das gemeinsame Verständnis des Evangeliums, auf dem die Kirchengemeinschaft beruht, muß weiter vertieft, am Zeugnis der Heiligen Schrift geprüft und ständig aktualisiert werden.

39 Es ist Aufgabe der Kirchen, an Lehrunterschieden, die in und zwischen den beteiligten Kirchen bestehen, ohne als kirchentrennend zu gelten, weiterzuarbeiten. Dazu gehören:
hermeneutische Fragen im Verständnis der Schrift, Bekenntnis und Kirche, Verhältnis von Gesetz und Evangelium, Taufpraxis, Amt und Ordination, Zwei-Reiche-Lehre und Lehre von der Königsherrschaft Jesu Christi, Kirche und Gesellschaft.
Zugleich sind auch Probleme aufzunehmen, die sich im Hinblick auf Zeugnis und Dienst, Ordnung und Praxis neu ergeben.

40 Aufgrund ihres gemeinsamen Erbes müssen die reformatorischen Kirchen sich mit den Tendenzen theologischer Polarisierung auseinandersetzen, die sich gegenwärtig abzeichnen. Die damit verbundenen Probleme greifen zum Teil weiter als die Lehrdifferenzen, die einmal den lutherisch-reformierten Gegensatz begründet haben.

41 Es wird Aufgabe der gemeinsamen theologischen Arbeit sein, die Wahrheit des Evangeliums gegenüber Entstellungen zu bezeugen und abzugrenzen.

42 c) Organisatorische Folgerungen
Durch die Erklärung der Kirchengemeinschaft werden kirchenrechtliche Regelungen von Einzelfragen zwischen den Kirchen und innerhalb der Kirchen nicht vorweggenommen. Die Kirchen werden jedoch bei diesen Regelungen die Konkordie berücksichtigen.

43 Allein gilt, daß die Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft und die gegenseitige Anerkennung der Ordination die in den Kirchen geltenden Bestimmungen für die Anstellung im Pfarramt, die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes und die Ordnungen des Gemeindelebens nicht beeinträchtigen.

44 Die Frage eines organisatorischen Zusammenschlusses einzelner beteiligter Kirchen kann nur in der Situation entschieden werden, in der diese Kirchen leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

45 Eine Vereinheitlichung, die die lebendige Vielfalt der Verkündigungsweisen, des gottesdienstlichen Lebens, der kirchlichen Ordnung und der diakonischen wie gesellschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt, würde dem Wesen der mit dieser Erklärung eingegangenen Kirchengemeinschaft widersprechen. Andererseits kann aber in bestimmten Situationen der Dienst der Kirche um des Sachzusammenhanges von Zeugnis und Ordnung willen rechtliche Zusammenschlüsse nahelegen. Werden organisatorische Konsequenzen aus der Erklärung der Kirchengemeinschaft gezogen, so darf die Entscheidungsfreiheit der Minoritätskirchen nicht beeinträchtigt werden.

46 d) Ökumenische Aspekte
Indem die beteiligten Kirchen unter sich Kirchengemeinschaft erklären und verwirklichen, handeln sie aus der Verpflichtung heraus, der ökumenischen Gemeinschaft aller christlichen Kirchen zu dienen.

47 Sie verstehen eine solche Kirchengemeinschaft im europäischen Raum als einen Beitrag auf dieses Ziel hin. Sie erwarten, daß die Überwindung ihrer bisherigen Trennung sich auf die ihnen konfessionell verwandten Kirchen in Europa und in anderen Kontinenten auswirken wird, und sind bereit, mit ihnen zusammen die Möglichkeit von Kirchengemeinschaft zu erwägen.

48 Diese Erwartung gilt ebenfalls für das Verhältnis des Lutherischen Weltbundes und des Reformierten Weltbundes zueinander.

49 Ebenso hoffen sie, daß die Kirchengemeinschaft der Begegnung und Zusammenarbeit mit Kirchen anderer Konfessionen einen neuen Anstoß geben wird. Sie erklären sich bereit, die Lehrgespräche in diesen weiteren Horizont zu stellen.

Die Evangelische Landeskirche Anhalts, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat,

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss,

die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch den Bischof,

die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat,

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat

die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,

die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,

die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung,

und die Evangelische Kirche der Union, vertreten durch den Rat,

schließen in der Absicht, die Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, folgenden

Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD

§ 1

  1. Die vertragschließenden Kirchen, deren Leitungen bisher in der Arnoldshainer Konferenz vertreten sind, bilden künftig die „Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (im Folgenden: Union).

§ 2

  1. Die Union bildet einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Mit der Union wird der Rechtsstatus der Evangelischen Kirche der Union als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortgesetzt.
  2. Die künftigen Mitgliedskirchen werden ihren Status einer Mitgliedskirche der Union förmlich feststellen.

§ 3

  1. Soweit die Evangelische Kirche der Union mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festgestellt hat, werden die sich daraus ergebenden Folgerungen von der Union übernommen. Die Mitgliedskirchen der Union sind, soweit sie nicht bereits als bisherige Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beteiligt waren, eingeladen, sich der Feststellung der Kirchengemeinschaft anzuschließen.
  2. Die Union ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen und zu verwirklichen.

§ 4

  1. Grundlage der Union ist die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Wortlaut der Grundordnung wird in übereinstimmenden Beschlüssen der Vollkonferenz der Arnoldshainer Konferenz und der Synode der Evangelischen Kirche der Union festgestellt.
  2. Die künftigen Mitgliedskirchen der Union erklären ihr Einverständnis, dass die Synode der Evangelischen Kirche der Union die Grundordnung nach den für eine Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union geltenden Bestimmungen beschließt.

§ 5

  1. Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung wird die zu gegenseitiger Unterrichtung, gemeinsamer Beratung und vereinter Bemühung um die Förderung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildete Arnoldshainer Konferenz aufgelöst.
  2. Die Vollkonferenz der Union wird alsbald nach dem Inkrafttreten der Grundordnung gebildet. Die Amtszeit der ersten Vollkonferenz wird um die Zeit verkürzt, die seit dem letzten 1. Mai bis zum ersten Zusammentreten bereits vergangen ist.
  3. Die erste Vollkonferenz wird zu ihrer konstituierenden Tagung vom Präses der Synode der Evangelischen Kirche der Union einberufen und von diesem bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden der Vollkonferenz geleitet.
  4. Der Rat der Evangelischen Kirche der Union bleibt bis zur Wahl des Präsidiums im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter neben dem Leiter der Kirchenkanzlei und dessen Stellvertreter zur Vertretung der Union im Rechtsverkehr berechtigt.

§ 6

  1. Regelungen über die Einrichtungen und Werke sowie über das Vermögen und die Deckung der Verpflichtungen der Evangelischen Kirche der Union bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
  2. Die Aufbringung der Mittel für die laufende Arbeit der Union und die Sammlung von Kollekten zur Behebung von Notständen im Bereich der Mitgliedskirchen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

§ 7

  1. Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist. Für die Feststellung dieses Tatbestandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz und mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen.

§ 8

  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die beteiligten Kirchen nach deren jeweiligem Recht.
  2. Das nach Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland erforderliche Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland ist hergestellt und wird durch die Mitunterzeichnung dieses Vertrages bestätigt.

§ 9

  1. Dieser Vertrag tritt nach Maßgabe von Absatz 2 am 1. Juli 2003 in Kraft.
  2. Das Inkrafttreten bedarf der Feststellung durch die Kirchenkanzlei, dass die Grundordnung beschlossen und die Ratifizierung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen erklärt worden ist.

Vom 12. April 2003 (Abl. EKD 2003 S 159) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2008 (Abl. EKD 2009 S. 45) 

Artikel 1
Einleitungssatz, grundlegende Bestimmung

  1. Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren Leitungen bisher in der Arnoldshainer Konferenz vertreten waren, bilden die »Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland«. Mit der Union wird der Rechtsstatus der Evangelischen Kirche der Union als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortgesetzt.
  2. Die Mitgliedskirchen der Union sind einig in dem Ziel, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken.
  3. Die Union nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Das Nähere wird durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
  4. Unter den Mitgliedskirchen der Union besteht Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums und in der Verwaltung von Taufe und Abendmahl, wie sie nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht. Als Gemeinschaft von Kirchen ist die Union Kirche.
  5. Die Union steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) zugestimmt haben.

Artikel 2
Die Union und die Mitgliedskirchen

  1. Die Union ist ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 21 a der Grundordnung der  Evangelischen Kirche in Deutschland. Weitere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können auf Antrag durch Beschluss der Vollkonferenz als Mitgliedskirchen aufgenommen werden.
  2. Die Mitgliedskirchen üben für ihren Bereich die Leitung und die Gesetzgebung im Rahmen der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Rahmen dieser Grundordnung selbständig aus.

Artikel 3
Aufgaben und ihre Wahrnehmung

  1. Die Union hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. grundlegende theologische Gespräche und Arbeiten zu den gemeinsamen Bekenntnissen und zu Fragen der Vereinigung von Kirchen anzuregen und voranzutreiben;
    2. Fragen des Gottesdienstes, der Liturgik, der Ordination, des Verständnisses von Gemeinde, Dienst und Amt sowie des kirchlichen Lebens zu erörtern und Gestaltungsvorschläge zu entwickeln;
    3. die Gemeinschaft innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und der weltweiten Ökumene zu fördern;
    4. rechtliche Regelungen zu entwerfen, Kirchengesetze zu beschließen und sich darum zu bemühen, dass diese möglichst gleich lautend in den Mitgliedskirchen umgesetzt werden. Vor der Einleitung von Rechtssetzungsverfahren wird die Union jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die Evangelische Kirche in Deutschland angezeigt ist.
    5. Aus- und Fortbildung für theologische und nichttheologische kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu planen und durchzuführen;
    6. Begegnungstagungen zu veranstalten, Gemeindepartnerschaften zu vermitteln und ökumenische Begegnungen zu koordinieren;
    7. durch einen geregelten Besuchsdienst die Gemeinschaft untereinander zu fördern.
  2. Soweit Aufgaben von der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle Gliedkirchen wahrgenommen werden, entfällt eine eigenständige Aufgabenerfüllung der Union.
  3. Die Union wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union eine Aufgabenübertragung an die Evangelische Kirche in Deutschland möglich macht.
  4. Die Union kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen werden, gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland an sich ziehen.
  5. Die Aufgaben der Union werden durch die Vollkonferenz, das Präsidium, die Ausschüsse und die Amtsstelle wahrgenommen. Einzelheiten werden durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und durch die Geschäftsordnung geregelt.

Artikel 4
Vollkonferenz

  1. Die Vollkonferenz ist berufen, die in dieser Grundordnung bezeugte Gemeinschaft zu verwirklichen und lebendig zu erhalten. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die Union die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie gibt dem Präsidium und der Amtsstelle Richtlinien und beschließt über die Angelegenheiten, die im Rahmen dieser Grundordnung ihrer Zuständigkeit unterliegen.

Artikel 5
Aufgaben der Vollkonferenz

  1. Die Vollkonferenz hat alle Entscheidungen, insbesondere solche von grundlegender Bedeutung, zu treffen, es sei denn, dass in dieser Grundordnung etwas anderes bestimmt wird.
  2. Im Einzelnen hat die Vollkonferenz insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Kirchengesetze und andere rechtliche Regelungen, die in den Mitgliedskirchen gelten oder umgesetzt werden sollen, zu beschließen;
    2. die Zustimmung zu kirchengesetzlichen Regelungen durch die Evangelische Kirche in Deutschland gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss zu erklären, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei der Union liegt;
    3. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vollkonferenz sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen;
    4. die Vorsitzenden der Ausschüsse zu wählen;
    5. über die Höhe und den Verteilungsmaßstab der durch die Mitgliedskirchen zu erbringenden Umlagen zu entscheiden;
    6. die Rechnungsprüfung zu bestellen und die notwendigen Entlastungen zu beschließen.

Artikel 6
Gesetzgebung

  1. Die Vollkonferenz beschließt diejenigen Kirchengesetze, welche die Union selbst betreffen.
  2. Die Vollkonferenz kann Kirchengesetze mit Wirkung für die Mitgliedskirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei ihnen liegt, und zwar
    1. für alle Mitgliedskirchen, wenn alle Mitgliedskirchen, oder
    2. für mehrere Mitgliedskirchen, wenn diese dem Erlass eines Kirchengesetzes durch die Union zustimmen. Die Zustimmung ist gegenüber dem Präsidium zu erklären; sie kann auch nach Verkündung des Gesetzes erklärt werden. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Änderungsgesetze. Kirchengesetze nach Satz 1 können nur mit Wirkung für alle betroffenen Mitgliedskirchen geändert werden.
  3. Die Mitgliedskirchen sollen sich gegenseitig über die Vorbereitung von Kirchengesetzen und gesetzesvertretenden Verordnungen informieren, damit geprüft werden kann, ob ein gemeinsames Handeln geboten ist.
  4. Gemeinsamkeit in der Gesetzgebung soll insbesondere erstrebt werden für
    1. die Ordnungen der Gottesdienste und Amtshandlungen,
    2. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    3. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre,
    4. die kirchliche Gerichtsbarkeit.
  5. Die betroffenen Mitgliedskirchen können die von der Union beschlossenen Kirchengesetze jederzeit für sich außer Kraft setzen. Das Außerkraftsetzen ist gegenüber dem Präsidium zu erklären. Das Präsidium stellt durch Beschluss fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Mitgliedskirche außer Kraft getreten ist.
  6. Kirchengesetze bedürfen keiner mehrfachen Beratung und Beschlussfassung. Enthalten sie eine Änderung dieser Grundordnung, so bedürfen sie in der Schlussabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz. Die Kirchengesetze sind vom Präsidium im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.

Artikel 7
Zusammensetzung der Vollkonferenz

  1. Die Amtsdauer der Vollkonferenz beträgt sechs Jahre. Beginn und Ende ihrer Amtszeit entsprechen der Amtszeit der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  2. Mitglieder der Vollkonferenz sind die Synodalen aus den Mitgliedskirchen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die einer Mitgliedskirche angehörenden Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskirchen in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Die Mitgliedskirchen können eine Stellvertretung vorsehen. Mitgliedskirchen, die zugleich Mitglied in einem anderen gliedkirchlichen Zusammenschluss sind, entsenden ihre Vertreter zu von der Mitgliedskirche festgelegten Anteilen entweder in die Vollkonferenz oder in das synodale Gremium des anderen gliedkirchlichen Zusammenschlusses. Das Präsidium kann im Einzelfall eine andere Entscheidung über die Mitgliedschaft in der Vollkonferenz treffen.
  3. Die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

Artikel 8
Tagungen der Vollkonferenz

  1. Tagungen der Vollkonferenz finden in der Regel einmal jährlich in Verbindung mit der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland statt. Die Vollkonferenz ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, wenn mindestens drei Mitgliedskirchen es verlangen.
  2. Die Vollkonferenz ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen zählen nicht mit.
  4. Die Mitglieder der Vollkonferenz sind nicht an Weisungen gebunden.

Artikel 9
Präsidium

  1. Das Präsidium ist für alle Aufgaben zuständig und verantwortlich, die nicht der Vollkonferenz vorbehalten sind. Es tagt in der Regel im Zusammenhang mit der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Sitzungen der Vollkonferenz vorzubereiten und zu leiten und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen;
    2. jährlich der Vollkonferenz Bericht über seine Arbeit zu erstatten;
    3. die Fachaufsicht über die Amtsstelle zu führen;
    4. die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 5 entgegenzunehmen.
    Es kann einen Finanzbeirat berufen.
  3. Ist die Einberufung der Vollkonferenz nicht möglich oder rechtfertigt der Gegenstand die Einberufung nicht, so kann das Präsidium Angelegenheiten, die einen Beschluss der Vollkonferenz erfordern, aber keinen Aufschub dulden, durch Einzelmaßnahmen oder gesetzesvertretende Verordnung regeln. Artikel 6 Absätze 2 und 5 findet entsprechende Anwendung. Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen; wird die Bestätigung versagt, so sind sie vom Präsidium durch gesetzesvertretende Verordnung außer Kraft zu setzen.
  4. Artikel 8 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Weitere Einzelheiten seiner Arbeitsweise kann das Präsidium in einer Geschäftsordnung regeln.

Artikel 10
Zusammensetzung des Präsidiums

  1. Dem Präsidium gehören an:
    1. die oder der Vorsitzende der Vollkonferenz sowie die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vorstand), die auch im Präsidium den Vorsitz führen,
    2. je eine von denjenigen Mitgliedskirchen entsandte Person, die nicht bereits im Vorstand gemäß Nr. 1 vertreten sind,
    3. die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle.
    Die Mitglieder des Präsidiums zu Nr. 1 werden in der jeweils ersten Sitzung der Vollkonferenz für deren Amtszeit gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Die Mitglieder des Präsidiums zu Nr. 2 werden für die gleiche Dauer von ihren Mitgliedskirchen entsandt. Die Zahl der Theologinnen oder Theologen im Präsidium soll die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
  2. Bei den Wahlen und Entsendungen sollen die konfessionellen und regionalen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 11
Ausschüsse

  1. Der Unterstützung der Arbeit der Vollkonferenz und des Präsidiums dienen der ständige Theologische Ausschuss und der ständige Rechtsausschuss. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf durch die Vollkonferenz gebildet werden.
  2. Für die Ausschüsse bestimmen die Mitgliedskirchen jeweils bis zu zwei Mitglieder, die nicht der Vollkonferenz angehören müssen. In den Theologischen Ausschuss beruft das Präsidium unter Berücksichtigung der theologischen Fachrichtungen bis zu sechs Hochschullehrerinnen oder –lehrer der Theologie aus dem Gebiet der Mitgliedskirchen. Die Ausschüsse können sachkundige Gäste hinzuziehen.
  3. Die Ausschüsse beraten über diejenigen Gegenstände, deren Behandlung ihnen von der Vollkonferenz oder dem Präsidium zugewiesen oder von mindestens drei Mitgliedskirchen beantragt wird.
  4. Artikel 8 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 12
Amtsstelle

  1. Die im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtete Amtsstelle führt die Bezeichnung »Amt der UEK«.
  2. Die Amtsstelle ist verpflichtet, die Aufgaben, die in dieser Grundordnung niedergelegt sind, zu gestalten und bei ihrer Erfüllung mitzuwirken.
  3. Die Amtsstelle führt die laufenden Geschäfte der Union im Rahmen der geltenden Ordnung und der Beschlüsse der Vollkonferenz und des Präsidiums. Sie unterstützt die Vollkonferenz, das Präsidium und die Ausschüsse und arbeitet ihnen zu.

Artikel 13
Vertretung im Rechtsverkehr

  1. Die Union wird in Rechtsangelegenheiten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Präsidiums oder die Leiterin oder den Leiter der Amtsstelle oder deren jeweilige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Urkunden, welche die Union Dritten gegenüber verpflichten sollen, und ihre Vollmachten sind durch die genannten Personen unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.

Artikel 14
Übergangsbestimmungen

  1. Rechte und Verbindlichkeiten der Evangelischen Kirche der Union gehen auf die Union über, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
  2. Kirchengesetze, Verordnungen und sonstige Beschlüsse, die von den nach dem Recht der Evangelischen Kirche der Union zuständigen Organen erlassen worden sind, gelten als Recht der Union im bisherigen Geltungsbereich fort.
  3. Soweit in geltenden Bestimmungen Zuständigkeiten für die Synode oder den Rat der Evangelischen Kirche der Union begründet worden sind, gehen diese auf die Vollkonferenz oder das Präsidium über.

Artikel 15
Finanzen und Vermögen

  1. Die Aufbringung der Mittel zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen sowie eine Auseinandersetzung über das Vermögen der Evangelischen Kirche der Union bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen der Union und den jeweils betroffenen Mitgliedskirchen vorbehalten.

Artikel 16
(Inkrafttreten)

vom 31. August 2005

Präambel

Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament,

übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht,

einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und

in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen

schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) folgenden Vertrag:

§ 1 Ziele

  1. Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten wollen die Vertragsschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.

§ 2 Grundsätze des Zusammenwirkens

  1. Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD und der UEK bestimmen sich nach ihrer jeweiligen Grundordnung. 
  2. Die UEK nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr. 
  3. Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der UEK nötig ist. 
  4. Die UEK wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen EKD und UEK eine Aufgabenübertragung an die EKD möglich macht. Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in dem nach den Grundordnungen vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe. 
  5. Die UEK wird für den Fall der Veränderung ihres Bestandes in der bisherigen Form nach § 7 des Vertrages über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 26. Februar 2003 (ABl. EKD S. 315) rechtzeitig mit der EKD Fühlung aufnehmen, um die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zu regeln.

§ 3 Organe, Grundsatz

  1. Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der UEK sind ihre je eigene Angelegenheit.

§ 4 Kirchenkonferenz

  1. Die Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrages eine Geschäftsordnung geben. Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen. 
  2. Die UEK kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents der UEK in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der UEK. Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.

§ 5 Kirchenamt

  1. Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und UEK dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen. 
  2. Im Kirchenamt der EKD wird eine Amtsstelle der UEK eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Amt der UEK“. Die Amtsstelle erfüllt die Aufgaben, die ihr von der UEK zugewiesen sind. Die UEK entscheidet über die personelle und sachliche Ausstattung der Amtsstelle. 
  3. Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin leitet neben der ihm oder ihr zugeordneten Hauptabteilung das Amt der UEK. Er oder sie führt mittels des Amtes der UEK die Geschäfte der UEK. Insoweit ist er oder sie nur den Organen der UEK gegenüber verantwortlich. Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtes der UEK erfolgt im Einvernehmen mit der UEK. EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten. 
  4. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nach Absatz 3 kann sich in Angelegenheiten der UEK über den jeweiligen Abteilungsleiter oder die jeweilige Abteilungsleiterin der Mitwirkung aller Fachreferate des Kirchenamtes bedienen. Entsprechend können die Abteilungsleiter des Kirchenamtes der EKD sich über den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Mitwirkung der Fachreferate des Amtes der UEK bedienen.

§ 6 Leiter oder Leiterin des Amtes der UEK

  1. Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK unterrichtet das Kollegium des Kirchenamts der EKD über die Arbeit in der UEK und fördert den innerevangelischen Dialog. 
  2. Macht der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK gegen eine Beschlussfassung des Kollegiums des Kirchenamts der EKD, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Bedenken geltend mit der Begründung, der Beschluss widerspreche einem der in den Mitgliedskirchen der UEK geltenden Bekenntnisse, und können die Bedenken durch eine Aussprache im Kollegium nicht behoben werden, so kann gegen sein oder ihr Votum nicht entschieden und ein bereits gefasster Beschluss nicht ausgeführt werden. Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK hat unverzüglich die Angelegenheit dem Konvent der UEK in der Kirchenkonferenz vorzulegen. Bestätigt der Konventmit Zustimmung der zuständigen Organe der UEK die Bedenken mit einer Mehrheit von drei Vierteln der im Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechenden Kirchenglieder vertreten, so ist der Beschluss des Kollegiums abgelehnt und kann nicht ausgeführt werden.

§ 7 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK

  1. Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK ist die EKD. Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der UEK ein. EKD und UEK werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten. 
  2. Die EKD führt die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit der UEK. Die UEK führt die Fachaufsicht. Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt der EKD folgt einheitlichen Regelungen.

§ 8 Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern

  1. Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und UEK, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.

§ 9 Rechtswesen

  1. Die in der UEK erreichte Rechtseinheit bleibt gewahrt. Die Vertragsschließenden werden das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen.

    Die UEK wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.

§ 10 Grundsatz der Ökumenearbeit

  1. Die EKD nimmt im Auftrage der UEK deren ökumenische Beziehungen wahr. 
  2. Die UEK übt insoweit die Fachaufsicht aus.

§ 11 Finanzierung

  1. EKD und UEK tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten. 
  2. Die UEK trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamtes. Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für das Amt der UEK sowie für die von der UEK in Anspruch genommenen Dienste. Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 12 Freundschaftsklausel

  1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.

§ 13 Übergang von Dienst- und Anstellungsverhältnissen

  1. Bestehende Dienst- und Anstellungsverhältnisse gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die EKD über, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist. Betriebsbedingte Entlassungen von Bediensteten der UEK aus diesem Anlass sind ausgeschlossen. 
  2. Die Absicherung der Versorgungs- und Zusatzversorgungsleistungen der von der EKD zu übernehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch gesonderte Verwaltungsabkommen gewährleistet.

§ 14 Berichte

  1. Über den Stand des Erreichens der Vertragsziele ist mindestens einmal je Amtsperiode der EKD-Synode und der Vollkonferenz der UEK zu berichten.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrages Änderungen der Grundordnungen der EKD und der UEK erforderlich sind. Die Vertragsschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken. 
  2. Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.